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Coronavirus: Einkaufstourismus bleibt verboten
Bei der Wiedereinreise in die Schweiz wird eine Busse von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist
Anlässlich seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat Anpassungen und Präzisierungen an der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verabschiedet. Diese Anpassungen und Präzisierungen sollen Unklarheiten und Missverständnisse verhindern und bringen Klärung für die Bevölkerung. Namentlich das Verbot von Shopping-Touren und das Bussenregime werden explizit geregelt.
Seit Mitte März hat die Schweiz aus gesundheitspolitischen Gründen temporäre Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt und Einreiseverbote erlassen. Die Einschränkung des Reiseverkehrs dient dem gesundheitlichen Schutz der Wohnbevölkerung in der Schweiz und soll eine weitere Ausbreitung des Coronavirus verhindern. Diese Massnahmen haben sich in den letzten Tagen und Wochen etabliert. Aktuelle Informationen zeigen, dass die Umsetzung an den Aussengrenzen und auf den Flughäfen grösstenteils gut funktioniert. Der Bundesrat rät von nicht notwendigen Reisen ab.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat jedoch in den vergangenen Wochen weiterhin ein reges grenzüberschreitendes Einkaufsverhalten festgestellt. Diese Kontrollen binden Ressourcen der EZV, die für die wirksame Kontrolle der Binnengrenzen benötigt würden. Zur Präzisierung der geltenden Praxis wird deshalb die COVID-19 Verordnung 2 mit einem Artikel ergänzt. Bei der Wiedereinreise in die Schweiz wird eine Busse von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist. Mit dieser Busse wird nicht der Einkauf an sich sanktioniert, sondern die erfolgte Behinderung der Arbeit der Grenzschutzbehörde.
Das Wegräumen oder Beschädigen von Grenzabsperrungen oder Signalisierungen etc. wird nach wie vor mit einer Busse belegt ebenso Übernahme von Waren an nicht geöffneten Grenzübergängen. Der Artikel 4 der Verordnung wurde entsprechend präzisiert. Personen, deren Einreise gemäss COVID-19 Verordnung 2 nicht erlaubt ist, wird die Einreise verweigert, sie werden aber nicht gebüsst. Gegen eine Einreiseverweigerung kann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache erhoben werden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz sind jederzeit zur Einreise berechtigt, unabhängig des Zweckes des Grenzübertritts in die Schweiz.
Parallel dazu hat das SEM Präzisierungen in der Weisung zur Corona-Verordnung des Bundesrates vorgenommen. Es geht unter anderem darum, präziser zu definieren, welche ausländischen Personen sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden und deshalb gemäss Art. 3 Ziff. 1 Buchstabe f der COVID-19 Verordnung 2 in die Schweiz einreisen dürfen. So sind beispielsweise neu Ein- und Ausreisen auch aus den nachfolgenden Gründen erlaubt, sofern sie hinreichend belegt und glaubhaft gemacht worden sind (nicht abschliessend):
Betreuung von erkrankten oder betagten Familienangehörigen (mit entsprechenden Belegen wie Arztzeugnis, Familienregister etc.).
Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von getrenntlebenden Eltern.
Wahrnehmung von wichtigen gerichtlichen Terminen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Besprechungen.
Fortführung medizinischer Behandlung im In- und Ausland.
Die Ausreise aus der Schweiz an geöffneten Grenzübergängen ist ohne weiteres möglich. Die EZV bittet die Personen jedoch, die aktuellen Bestimmungen zur Einreise der jeweiligen Nachbarländer zu beachten. Vom Überqueren der geöffneten Grenzübergänge für Freizeitzwecke wird im Sinne der Empfehlungen des Bundesrats abgeraten.
Die EZV bedankt sich bei der Bevölkerung für ihre Unterstützung.
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