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Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung
Der Bund will sich an kantonalen Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen
Seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 hat der Bundesrat umfangreiche Unterstützungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie beschlossen. Die in der ersten Jahreshälfte mittels Notrecht ergriffenen Massnahmen waren auf breite und rasche Unterstützung ausgerichtet und haben ihre Wirkung erzielt. Bei seiner rückblickenden Betrachtung der «ausserordentlichen Lage» konnte der Bundesrat Anfang September keine Geschäftszweige identifizieren, die vollständig durch die Maschen des Absicherungsnetzes gefallen sind.
Aufgrund der Dauer der Pandemie und des Anstiegs der Corona-Fallzahlen nimmt die Gefahr von Härtefällen zu. Das Parlament hat deshalb in der Herbstsession neben der breiten Weiterführung der bestehenden Unterstützungsmassnahmen zusätzlich die Möglichkeit einer Beteiligung des Bundes an kantonalen Härtefallhilfen für besonders stark Corona-geschädigte Betriebe beschlossen, insbesondere für «Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe». Der Bund soll sich dabei zu 50 Prozent an den Ausgaben der Kantone für Härtefälle beteiligen.
Mindestvoraussetzungen für Unterstützung
Der Bundesrat hat den Entwurf zur entsprechenden Härtefallverordnung nun in die Vernehmlassung geschickt. Dieser sieht vor, dass die Kantone Unternehmen unterstützen können, welche die im Gesetz erwähnten Mindestvoraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat ist bereit, die Definition der Härtefälle noch einmal zu prüfen und je nach der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Sollte daraus eine Gesetzesanpassung resultieren, könnte diese dem Parlament dringlich im Dezember unterbreitet werden- Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und keinen Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen (u.a. Sport, Kultur, ÖV) des Bundes haben. Die Kantone können diese Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen. Für Unternehmen, an denen der Staat in erheblichem Mass beteiligt ist, leistet der Bund grundsätzlich keine Unterstützung.
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es steht ihnen frei, in ihren Regelungen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge vorzusehen. Für Darlehen, Bürgschaften und Garantien ist eine Maximaldauer von 10 Jahren vorgesehen. Sie dürfen pro Unternehmen maximal 25 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 10 Millionen betragen. A-fonds-perdu-Beiträge sind auf maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber auf 500’000 Franken pro Unternehmen beschränkt (davon 250’000 Franken vom Bund).
Die Verordnung sieht vor, dass sich der Bund zur Hälfte an den kantonalen Härtefallhilfen beteiligt, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind. Der Bundesbeitrag wurde auf maximal 200 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Hochrechnung von ersten Bedarfsmeldungen einzelner Kantone. Der Gesamtbetrag wird nach einem Verteilschlüssel (zwei Drittel kantonales BIP, ein Drittel Bevölkerung) unter den Kantonen aufgeteilt.
Der Bundesrat hat zudem das EFD und das WBF beauftragt, in Gesprächen mit den Dachverbänden der Sozialpartner und den Kantonen die Weiterführung von bestehenden oder allfälligen neuen Instrumenten zu prüfen. Ebenfalls wird das WBF weitere gezielte Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der Kurzarbeit prüfen.
Vernehmlassung bis 13. November 2020
Bundesrat und Parlament haben festgelegt, wenn immer möglich kein Notrecht mehr anzuwenden. Daher soll diese Härtefallverordnung auf dem ordentlichen Weg umgesetzt werden, mit einer allerdings deutlich verkürzten Vernehmlassung von 10 Tagen. Sie dauert bis zum 13. November 2020. Die Inkraftsetzung ist auf Anfang Dezember 2020 geplant.
Die Kantone müssen über eigene Rechtsgrundlagen verfügen und Gesuche im Einzelfall beurteilen. Gestützt auf die Verordnung sollen Massnahmen der Kantone unterstützt werden können, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes am 25. September 2020 zugesichert oder ausbezahlt worden sind.
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