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Vorgaben für die Vertretung von Sprachen und Geschlechtern im obersten Leitungsorgan der bundesnahen Unternehmen
Der Bundesrat strebt eine ausgewogene Vertretung der Landessprachen und der Geschlechter im obersten Leitungsorgan bundesnaher Unternehmen und Anstalten an. Er hat dazu an seiner Sitzung vom 25. November 2020 neue Vorgaben beschlossen, die auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten
Der Bundesrat will sicherstellen, dass die Sprachgemeinschaften und Geschlechter im obersten Leitungsorgan der bundesnahen Unternehmen und Anstalten ausgewogen vertreten sind. Er hat deshalb die geltende Regelung überprüft und an seiner Sitzung vom 25. November 2020 erneuerte Vorgaben beschlossen. Die Bestimmungen gelten für die obersten Leitungsorgane nach Artikel 2 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung. Im Kaderlohnreporting des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte wird die Entwicklung jährlich aufgezeigt.
Die gültigen Richtwerte für die Vertretung der Sprachgemeinschaften entsprechen den Ergebnissen der Strukturerhebung der Schweizerischen Volkszählung 2010. Die Anteile der Landessprachen in der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz haben sich in den letzten zehn Jahren verändert. Aus diesem Grund werden die Richtwerte ab 1. Januar 2021 wie folgt angepasst (bisher in Klammern): Deutsch 62,2 % (65,5%); Französisch 22,9 % (22,8%); Italienisch 8,0 % (8,4%) und Rätoromanisch 0,5 % (0,6%).
Die Zielquote für die Vertretung der beiden Geschlechter wird neu von 30 auf 40% erhöht. Mit dieser Zielvorgabe gelten für bundesnahe Unternehmen und Anstalten höhere Vorgaben als für börsenkotierte Unternehmen (Zielvorgabe 30%). Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten sollen die Mindestvorgabe bis spätestens Ende 2023 erfüllen. Bei Anträgen auf Wahl eines neuen Mitglieds in oberste Leitungsorgane sind die Departemente gehalten, Abweichungen von den Richtwerten und von der Zielquote zu kommentieren.
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