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NKVF: Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug
Die Prüfung der kantonalgesetzlichen Grundlagen ergab eine heterogene Umsetzung der epidemienrechtlichen Vorgaben, welche in der Praxis zu unterschiedlichen Versorgungsmustern im Justizvollzug führt
In ihrem heute veröffentlichten Bericht stellt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) ihre Erkenntnisse aus einem zweijährigen Pilotprojekt zur Ueberprüfung der Gesundheitsversorgung im Justizvollzug vor. Insgesamt zieht die Kommission eine positive Bilanz bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung in Schweizer Justizvollzugseinrichtungen und deren Qualität. Unterschiede und Unzulänglichkeiten bestehen in Bezug auf die Umsetzung der epidemenrechtlichen Vorgaben und der Kostenbeteiligung.
Uneinheitliche Umsetzung der epidemienrechtlichen Vorgaben
Die Prüfung der kantonalgesetzlichen Grundlagen ergab eine heterogene Umsetzung der epidemienrechtlichen Vorgaben, welche in der Praxis zu unterschiedlichen Versorgungsmustern im Justizvollzug führt. Wenngleich sie die Gesundheitsversorgung in allen überprüften Einrichtungen als angemessen einstufte, sprechen diese Unterschiede mit Blick auf die Prävention für weitere Bestrebungen zur Harmonisierung.
Unzureichende Präventionsmassnahmen
Besonderen Handlungsbedarf erkannte die Kommission u.a. bei den Massnahmen zur Prävention von Infektionskrankheiten und anderen sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten, namentlich bezüglich Information der inhaftierten Personen. Auch stellte sie fest, dass die aus epidemiologischer Sicht fundamentale medizinische Eintrittsuntersuchung als vorbeugende Massnahme in unterschiedlichem Umfang und nicht immer innert der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird. Auch bei der Medikamentenabgabe sind weitere Bemühungen notwendig, um die in vielen Einrichtungen bereits praktizierte Abgabe durch fachmedizinisches Personal schweizweit als Standard zu etablieren.
Kostenbeteiligung harmonisieren
Als dem Gleichheitsgebot zuwiderlaufend beurteilte die Kommission die von ihr festgestellten heterogenen Modalitäten in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung von inhaftierten Personen an medizinischen Behandlungen. Eine Kostenbeteiligung erachtet sie nur dann als grundrechtlich zulässig, wenn sie verhältnismässig ist und der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung dadurch nicht verunmöglicht wird. Die Kommission empfiehlt den zuständigen Behörden deshalb, eine für alle Inhaftierten obligatorische Krankenversicherungspflicht einzuführen und in Bezug auf die Kostenbeteiligung eine schweizweite Harmonisierung anzustreben.
Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen
Handlungsbedarf stellte die Kommission überdies im Bereich der psychiatrischen Grundversorgung fest und legte den Behörden einen angemessenen Zugang zu einem therapeutischen Angebot nahe. Schliesslich vermisste die Kommission in vielen Einrichtungen eine auf die Bedürfnisse von weiblichen Inhaftierten ausgerichtete geschlechterspezifische Gesundheitsversorgung.
Im Rahmen ihres zweijährigen Pilotprojekts überprüfte die Kommission die Einhaltung der aus Sicht der Gesundheitsversorgung wichtigen internationalen und nationalen Grundsätze. Ein besonderes Augenmerk galt der kantonalen Umsetzung der epidemienrechtlichen Vorgaben in Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Das Pilotprojekt wurde von einer aus relevanten Ansprechpartnern im Bereich Gesundheitsversorgung zusammengesetzten Arbeitsgruppe begleitet und die Erkenntnisse und Empfehlungen laufend diskutiert. Den für die Gesundheitsversorgung im Justizvollzug zuständigen Behörden sowie den überprüften Einrichtungen wurde der Gesamtbericht schliesslich zur Stellungnahme unterbreitet.
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