Kosovo
Schweiz und Kosovo unterzeichnen Rechtshilfevertrag
Der bilaterale Rechtshilfevertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe
Die Schweiz und die Republik Kosovo wollen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität verstärken. Die kosovarische Justizministerin Albulena Haxhiu und der Schweizer Botschafter in der Republik Kosovo, Thomas Kolly, haben am 5. April 2022 in Pristina einen bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen unterzeichnet. Der Bundesrat hatte den Vertrag am 4. März 2022 genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt.
Schon heute arbeiten die Schweiz und die Republik Kosovo gestützt auf das jeweilige nationale Recht bei der Aufdeckung und der Verfolgung von Straftaten zusammen. Der bilaterale Rechtshilfevertrag schafft für die Strafrechtszusammenarbeit eine umfassende völkerrechtliche Grundlage. Ziel ist es, die Rechtshilfezusammenarbeit der Justizbehörden beider Staaten zu fördern und zu erleichtern.
Der bilaterale Rechtshilfevertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe. Er vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren, namentlich indem er formale Erfordernisse verringert, beispielsweise durch den Verzicht auf Beglaubigungen. Gleichzeitig hält er die Anforderungen an Rechtshilfeersuchen detailliert fest, insbesondere beim Datenschutz. Zudem bezeichnet der Vertrag in beiden Ländern Zentralbehörden, die als direkte Ansprechpartner für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen dienen. Mit Blick auf die Menschenrechte wendet auch Kosovo die EMRK-Standards an. Werden Verstösse gegen diese vermutet, kann die Rechtshilfe verweigert werden.
Erstmals in einen bilateralen Rechtshilfevertrag aufgenommen wurde eine Bestimmung, welche die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht. Diese Rechtshilfemassnahme ist seit dem 1. Juli 2021 im schweizerischen Rechtshilfegesetz vorgesehen.
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald in beiden Staaten die nach dem jeweiligen Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist die Genehmigung durch das Parlament erforderlich. In der Folge wird der Vertrag, wie bei solchen Abkommen üblich, dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Umsetzung erfordert keine gesetzgeberischen Anpassungen.
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