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Zusätzliche Finanzierung für die Arbeitslosenversicherung
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 eine Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken beschlossen. Zudem hat er entschieden, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Der Ausstieg erfolgt in Abstimmung mit der schrittweisen Öffnung der Wirtschaft
Die Zunahme der Kurzarbeit hat aber dazu geführt, dass sich die Arbeitslosenversicherung in kürzester Zeit erheblich verschuldet hat. Ohne rasche Zusatzfinanzierung wird sie Ende 2020 schätzungsweise Schulden von über 16 Milliarden Franken aufweisen. Somit würde die gesetzlich festgehaltene Schuldenbremse ausgelöst. Die Arbeitslosenversicherung wäre dann verpflichtet, eine Gesetzesrevision zur finanziellen Stabilisierung durchzuführen. Sie wäre auch verpflichtet, bereits 2021 die Lohnprozente um mindestens 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen. Der Bundesrat will dies in der aktuell schwierigen Situation vermeiden und sicherstellen, dass die Arbeitslosenversicherung weiterhin ihre Funktion als konjunkturelle Stabilisatorin wahrnehmen kann. Deshalb soll der Bund für das laufende Jahr die Kosten der Kurzarbeitsentschädigungen übernehmen. Dem Parlament wird dazu ein ausserordentlicher Nachtragskredit von 14,2 Milliarden Franken unterbreitet.
Weiter befasste sich der Bundesrat am 20. Mai 2020 mit dem schrittweisen Ausstieg aus den COVID-Massnahmen. Diese dienten der Abschwächung negativer Auswirkungen auf Arbeitnehmende infolge der behördlichen Verbote und Anordnungen im Rahmen der ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetz.
Sie haben dazu beigetragen, Arbeitsplätze und Einkommen zu erhalten und den betroffenen Betrieben unbürokratisch und so rasch wie möglich Zahlungen zu gewährleisten. Ebenso wurden die kantonalen Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung administrativ entlastet.
Die notrechtlich verordneten Massnahmen werden in Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft schrittweise aufgehoben.
- Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden.
- Zum gleichen Zeitpunkt erlischt auch der Anspruch auf Kurzarbeit für Lernende. Im Vordergrund steht hier eine möglichst rasche Fortsetzung der Ausbildung.
- Weiter wird auch die Voranmeldefrist wieder eingeführt. Diese wurde aufgehoben, da die verordneten Einschränkungen für Unternehmen nicht vorhersehbar waren. Unterdessen sind die bundesrätlichen Massnahmen bekannt und deren Auswirkungen auf die Betriebe besser einschätzbar. Für die Unternehmen ist es somit möglich, die Voranmeldung unter Einhaltung der Voranmeldefrist vorzunehmen. Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.
Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der Kurzarbeit zu nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten.
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