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Anpassung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten
Eröffnung der Vernehmlassung: Damit soll der Anstieg der Sozialhilfekosten der Kantone und Gemeinden wenn möglich etwas gebremst werden
Gestützt auf einen Auftrag des Parlaments will der Bundesrat Anreize setzen, um Ausländerinnen und Ausländer besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Damit sollen die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten gesenkt und so der Anstieg der Ausgaben insbesondere von Kantonen und Gemeinden in diesem Bereich wenn möglich etwas gebremst werden.
Konkret schlägt der Bundesrat folgende Gesetzesänderungen vor:
- Einführung eines tieferen Unterstützungsansatzes für Drittstaatsangehörige bei der Sozialhilfe während der ersten drei Jahre nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
- Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen bei der Härtefallregelung: Für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene wird die erfolgreiche Teilnahme an einer (beruflichen) Bildung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Der Bundesrat schlägt zudem eine Ergänzung bei den Integrationskriterien im Ausländer- und Integrationsgesetz vor. Bei der Prüfung der Integration (z.B. beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung) soll zusätzlich abgeklärt werden, ob und wie Ausländerinnen und Ausländer die Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie allfälliger minderjähriger Kinder fördern und unterstützen.
An seiner Sitzung vom 26. Januar hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu diesen Gesetzesänderungen eröffnet, sie dauert bis zum 3. Mai 2022.
Sie ergänzen jene Massnahmen, die der Bundesrat bereits am 15. Januar 2020 beschlossen hatte und die keine Gesetzesänderung erfordern. Primäres Ziel dieser Massnahmen ist es, den Melde- und Informationsfluss zwischen den Sozialhilfe- und Migrationsbehörden und damit auch die Datenbeschaffung bei einem Sozialhilfebezug generell zu verbessern.
Bisherige Regelung zum Widerruf von Niederlassungsbewilligungen genügt
Ursprung der Vorlage ist das Postulat «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten» (17.3260) der Staatspolitischen Kommission des Ständerats, das der Ständerat am 8. Juni 2017 angenommen hat. Damit beauftragte er den Bundesrat zu untersuchen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit der Bund die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken oder ausschliessen kann. Der Bundesrat verabschiedete am 7. Juni 2019 den Bericht zu diesem Postulat und erteilte dem EJPD den Auftrag, die darin enthaltenen 20 Handlungsoptionen mit einer Begleitgruppe weiter zu vertiefen. Am 15. Januar 2020 nahm der Bundesrat von den Einschätzungen der Begleitgruppe Kenntnis, verabschiedete ein Massnahmenpaket und beauftragte das EJPD, verschiedene Gesetzesänderungen auszuarbeiten, die er nun in die Vernehmlassung schickt. Verzichtet hat der Bundesrat auf eine Erleichterung des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen. Nach einer vertieften Prüfung kam er zum Schluss, dass die heutige Regelung genügt. Demnach können die Kantone eine Niederlassungsbewilligung bei einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug widerrufen.
Starker Anstieg der Sozialhilfeausgaben in den letzten zehn Jahren
Die jährlichen Nettoausgaben für die Sozialhilfe in der Schweiz sind von 2010 bis 2019 um knapp 900 Millionen Franken auf insgesamt 2,8 Milliarden Franken gestiegen. Diese Kosten fallen bei den Kantonen und den Gemeinden an. Die Häufigkeit eines Sozialhilfebezugs bei Drittstaatsangehörigen ist mit 8,8 Prozent deutlich grösser als bei Schweizerinnen und Schweizern (2,3 %) oder bei Personen, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit in die Schweiz gekommen sind (2,8 %).
Um dem Sozialhilferisiko vorzubeugen und das inländische Arbeits- und Fachkräftepotenzial besser zu nutzen, läuft seit 2019 unter anderem das Pilotprogramm «Integrationsvorlehre». Dieses ist seit 2021 auch für Jugendliche ausserhalb des Asylbereichs, namentlich aus Drittstaaten sowie EU/EFTA-Ländern, geöffnet worden, welche im Familiennachzug zuwandern.
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